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Satzung des Kissingensportverein KSV 90 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 28.05.1990 gegründete Verein führt den Namen „Kissingensportverein KSV 90 e.V.“
und hat seinen Sitz in Berlin-Pankow. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des LSB Berlin e. V. deren Sportarten im Verein betrieben werden,
sowie der BGPR und erkennt deren Satzungen an.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung der Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Leichtathletik, Gymnastik, Volleyball. Der Verein fördert den Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Breiten-/Wettkampf-/Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Die Organe des Vereins (§5) können ihre Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a
Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. (5) Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung
gegründet werden. Die sportlichen Angelegenheiten regelt sie selbst, sofern die Gesamtinteressen des Vereins nicht
betroffen sind. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmung dieser Satzung entsprechend.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitglieder bis Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied
ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen erheblichen Zahlungsrückständen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es sind halbjährliche oder jährliche Mitgliedsbeitragszahlungen zulässig.
Bei Jahreszahlungen, die bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres eingehen, werden nur 11 Monate erhoben.
Halbjährliche Zahlungen sind bis Ende Januar bzw. Ende Juni des laufenden Jahres zu leisten. Monatliche Zahlungen
werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert.
(2) Eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,00 € wird erhoben.
(3) Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht und Aufnahmegebühr befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(4) Beitragszahlungen werden auf das Vereinskonto geleistet.
(5) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird eine pauschalisierte Mahngebühr erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten und den Verein und
seinem Zweck zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beitragszahlungen wird bei der Vorstandssitzung beschlossen.
(4) Auf Antrag kann in besonderen Härtefällen eine ruhende Mitgliedschaft, jedoch nicht rückwirkend gewährt werden.
Der Antrag muss schriftlich dem Vorstand vorliegen und kann kurzfristig zugestimmt werden.
Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(5) Mitglieder haben das Recht an Wettkämpfen teilzunehmen. Vom Verein getragene Startgebühren werden
bei Nichtteilnahme in voller Höhe zurückgefordert.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) Sie hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands b) Bericht des Kassenwarts/ der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands d) Wahl des neuen Vorstands/ der Kassenprüfer e) Beschlussfassung vorliegender Anträge f) Auflösung des Vereins
(2) Die Hauptversammlung findet am Ende der Wahlperiode statt, sie wird bei notwendigen Sätzungsänderungen/
Änderung des Vereinszweckes durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen werden mit einer Frist von 3 Wochen
vor Termin (auch elektronisch) versandt.Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt.
Dieses wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.
Jährliche Mitgliederversammlung werden bei Bedarf sowie auf Antrag 1/3 Vereinsmitglieder durch den Vorstand einberufen.
Für die Einladung ist die zuletzt bekannte Anschrift wirksam.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus Vorsitzenden/er, stellvertretenden Vorsitzenden/er, Kassenwart/in
und Sportwart/in. Weitere Mitglieder können gewählt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
der Vorstandssitzung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht
die Tätigkeiten der verschiedenen Abteilungen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Vorstand wird alle drei Jahre neu gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Wahlperiode aus, so wählen
die verbliebenden Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das
Vorstandsamt wahrnimmt.
(4) Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer und die Anregungen und Beschlüsse enthalten.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich,
fernschriftlich oder schriftlich gefasst werden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal in der
Wahlperiode sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen dem
Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins „Kissingensportverein KSV 90 e.V.“
beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anlage
Der Vorstand laut Beschluss vom 11.03.2009
1. Vorsitzender, § 26 BGB Günter Quaas 2. Vorsitzender, §26 BGB Friedhelm Buchmann Kassenwart, § 26 BGB Gabriele Baltruschat Laufwart Kerstin Eberhardt Gymnastikwart, § 26 BGB Carola Wienecke Volleyballwart Marco Wenger Jugendwart Ivo Schutte
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